Wearables wie Fitness-Tracker und Smartwatches werden immer beliebter und immer mehr tragen die Smartwatch nicht nur zum Sport, sondern im Alltag und somit auch beim Autofahren. Aber – während das Telefonieren mit dem Handy bzw. Smartphone ohne Freisprechanlage im Auto mittlerweile mit kräftigen Strafen geahndet wird, gibt es noch keine aktuelle Rechtssprechung zu Apple Watch & Co. – allerdings schon eine erste Tenzend:

 

Smartwatches können auch mit „Digitaluhr mit Funktionserweiterung des Smartphones“ beschrieben werden. Mit den Hightech-Gadgets kann telefoniert werden, Kurzmitteilungen und Mails lassen sich lesen und sogar eine Navigations-App kann in der Smartwatch angewendet werden und viele Anwender fragen sich nun: Wie verhält es sich allerdings mit der rechtlichen Situation beim Autofahren? Dürfen Autofahrer während der Fahrt eine Smartwatch nutzen oder nicht?

Erhöhte Ablenkungsgefahr durch Smartwatches

Das britische Institut „Transport Research Laboratory“ hat eine Studie zur Nutzung von Smartwatches während der Autofahrt durchgeführt – mit einem sehr ernüchternden Ergebnis:

Autofahrer, die eine Smartwatch nutzen, neigen zu noch schlechteren Reaktionszeiten als Autofahrer, die sich im Auto während der Fahrt von einem Smartphone ablenken lassen.

Während Handy- bzw. Smartphone Nutzer im Auto durchschnittlich um 1,85 Sekunden später reagieren als Autofahrer, die sich ausschließlich auf den Verkehr konzentrieren, sind es bei Smartwatch-Nutzern sogar 2,52 Sekunden.

Smartwatch und Smartphone vergleichbar

Aktuell existieren noch keine aktuellen Gerichtsurteile zur Nutzung von Smartwatches beim Autofahren – allerdings vertreten verschiedene Rechtsanwälte die Meinung, dass eine Smartwatch das gleiche Ablenkungspotenzial wie ein Smartphone aufweisst. Sicherlich werden die Gerichte auch klären müssen, was eine Freisprechanlage darstellt und was nicht – denn der § 23, 1a benötigt hier sicher eine Anpassung. Aktuell heisst es unter § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

Somit ist, nach aktuellem Gesetzestext das Telefonieren via Smartwatch (noch) erlaubt…

Die Gerichte werden sich allerdings auch die Frage stellen müssen, wann eine Smartwatch „genutzt“ wird und wann nicht. Ist das bloße Ablesen der Uhrzeit auf der Armbanduhr ein anderer Tatbestand wie das Ablesen einer SMS oder eines Navigationshinweis und wenn das so ist, wie wird der Nachweis geführt?

 

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